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EU Mindestanforderungen für Sonnencreme

Portrait der Autorin Dr. rer.nat. Andrea Zgaga-Griesz
Written by azg

6. September 2015

Zuletzt aktualisiert am 9. November 2021

 Europaweite Mindestanforderungen der

EU-Kommission an Sonnencreme

Sonnenschutzmittel sollen als kosmetische Mittel in ihrer Anwendung sicher sein und darüber hinaus die angegebenen Wirkungen erfüllen.

Mit dem Anliegen ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, hat die Europäische Kommission 2006 eine Empfehlung über die Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln und entsprechenden Herstellerangaben veröffentlicht.

  • Der Lichtschutzfaktor muss mindestens Faktor 6 betragen. Sonnencreme mit LFS 2 oder 4 gelten nicht mehr als Sonnenschutzmittel.
  • Der UV-A Schutz muss mindestens 1/3 des angegebenen LSF (der nur für UV-B Strahlung gilt) betragen: eine Sonnenschutzcreme mit angegebenen LSF von 30 muss also einen UV-A Schutz von mindestens  Faktor 10 aufweisen. Erkennbar ist die Erfüllung dieser Mindestanforderung an den UV-A Schutz durch den Schriftzug UVA in einem Kreis.
  • Die Bezeichnung Sun Blocker für Sonnenschutzcremen mit einem LSF 50+ ist nicht mehr zulässig, da sie einen vollständigen Schutz vor UV-Strahlen vorspiegelt.

Des Weiteren sind die folgenden ANWENDUNGSEMPFEHLUNGEN  und WARNHINWEISE auf den Behältnissen anzugeben:

  • intensive Mittagssonne vermeiden
  • vor dem Sonnen auftragen
  • mehrfach auftragen, um den Lichtschutz aufrechtzuerhalten
  • Sonnenschutzmittel großzügig auftragen (geringe Mengen reduzieren die Schutzleistung)
  • Babys und Kleinkinder vor direkter Sonneneinstrahlung schützen
  • für Babys und Kleinkinder schützende Kleidung und Sonnenschutzmittel mit hohem Lichtschutzfaktor (LSF > 25) verwenden
  • auch Sonnenschutzmittel mit hohem Lichtschutzfaktor bieten keinen vollständigen Schutz vor UV-Strahlung.

Aussage wie diese sind zu vermeiden:

  • 100-prozentiger Schutz, vollständiger Schutz
  • Schutz für den ganzen Tag ohne erneutes Eincremen

Innerhalb der EU dürfen gemäß der Kosmetikverordnung von 2009 in kosmetischen Produkten nur UV-Filter eingesetzt werden, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind. Die Zulassung dieser Mittel erfolgt nach einer Risikobewertung durch das Scientific Committee of Consumer Safety  meist basierend auf Dossiers der Industrie.


Autorenbox - Wer schreibt hier?

azg

Mit einer Promotion in Biologie und jahrzehntelanger Berufserfahrung in den Life Sciences steht Dr. rer. nat. Andrea Zgaga-Griesz für wissenschaftliche Präzision im digitalen Raum. Sie ist erfolgreiche Sachbuchautorin und teilt ihr Fachwissen als Bloggerin sowie als Expertin für Schulungen gemäß UV-Schutzverordnung. Hier schreibt sie über risikoarmes Bräunen und verwandte Themen aus der Welt der Biologie und Physik

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